kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschPflegeperson Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Pfle|gep|er|son
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1630. 3 Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege , so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen . Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich . Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers .
BGB 1632. 4 Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen , so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen , dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt , wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde .
§ 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
BGB 1688. 1 Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege , so ist die Pflegeperson berechtigt , in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten . Sie ist befugt , den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts - , Versicherungs - , und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu Versorgungsverwalten. § 1629 Abs . 1 Satz 4 gilt entsprechend .