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Pfandrechten
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Trennung:
Pfandrechten
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BGB 1242. 2 Pfandrechte an der Sache erlöschen , auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren . Das Gleiche gilt von einem Nießbrauch , es sei denn , dass er allen Pfandrechten im Range vorgeht .
BGB 1290 Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung , so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt , dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht .