Fachwort |
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Deutsch | Pfandbriefen | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Pfandbriefen |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1807. 1 Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen : 1. in Forderungen , für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht , oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken ; 2. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen , die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind ; 3. in verbrieften Forderungen , deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist ; 4. in Wertpapieren , insbesondere Pfandbriefen , sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft , sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind ; 5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse , wenn sie von der zuständigen Behörde des Landes , in welchem sie ihren Sitz hat , zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist , oder bei einem anderen Kreditinstitut , das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört . |
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