Fachwort |
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Deutsch | Nacherbfolge | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Nacherbfolge |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1913 Ist unbekannt oder ungewiss , wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist , so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit , soweit eine Fürsorge erforderlich ist , ein Pfleger bestellt werden . Insbesondere kann einem Nacherben , der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird , für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden . |
| BGB 2044. 2 Die Verfügung wird unwirksam , wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind . Der Erblasser kann jedoch anordnen , dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder , falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet , bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll . Ist der Miterbe , in dessen Person das Ereignis eintreten soll , eine juristische Person , so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist . |
| § 2106 Eintritt der Nacherbfolge |
| BGB 2106. 1 Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt , ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen , mit dem die Nacherbfolge eintreten soll , so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tod des Vorerben an . |
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