Fachwort |
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Deutsch | Mitbenutzung | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Mitbenutzung |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 922 Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt , so kann jeder sie zu dem Zwecke , der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt , insoweit benutzen , als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird . Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen . Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat , darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden . Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft . |
| BGB 1021. 1 Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück , so kann bestimmt werden , dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat , soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert . Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu , so kann bestimmt werden , dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat , soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist . |
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