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Fachwort
DeutschMitbenutzung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Mitbenutzung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 922 Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt , so kann jeder sie zu dem Zwecke , der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt , insoweit benutzen , als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird . Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen . Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat , darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden . Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft .
BGB 1021. 1 Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück , so kann bestimmt werden , dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat , soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert . Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu , so kann bestimmt werden , dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat , soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist .