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Mietvertrags
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§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
§ 550 Form des Mietvertrags
BGB 553. 1 Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse , einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen , so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen . Dies gilt nicht , wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt , der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann .