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Liquidatoren
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Liquidatoren
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fehlt
§ 48 Liquidatoren
BGB 48. 1 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand . Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden ; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend .
BGB 48. 2 Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands , soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt .
BGB 48. 3 Sind mehrere Liquidatoren vorhanden , so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen , sofern nicht ein anderes bestimmt ist .