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§ 269 Leistungsort
BGB 269. 3 Aus dem Umstand allein , dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat , ist nicht zu entnehmen , dass der Ort , nach welchem die Versendung zu erfolgen hat , der Leistungsort sein soll .
BGB 270. 4 Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt .
BGB 383. 1 Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet , so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen . Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2 , wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist .