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Fachwort
DeutschKaufvertrags Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Kaufvertrags
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 448. 2 Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung , der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen .
§ 454 Zustandekommen des Kaufvertrags
BGB 577. 2 Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden .
BGB 1099. 1 Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten , so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 469 Abs . 2 bestimmten Wirkung mitteilen .