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Fachwort
DeutschKalenderjahr Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Kale|nd|erj|ahr
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 594a. 1 Ist die Pachtzeit nicht bestimmt , so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen . Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr . Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform .
BGB 1171. 1 Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausgeschlossen werden , wenn der Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt . Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich , wenn der Zinssatz im Grundbuch eingetragen ist ; Zinsen für eine frühere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses sind nicht zu hinterlegen .