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§ 343 Herabsetzung der Strafe
BGB 343. 1 Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch , so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden . Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers , nicht bloß das Vermögensinteresse , in Betracht zu ziehen . Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen .
§ 655 Herabsetzung des Mäklerlohns
BGB 655 Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Mäklerlohn vereinbart worden , so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden . Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen .