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Fachwort
DeutschHeimatstaats Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Heimatstaats
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1309. 1 Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt , soll eine Ehe nicht eingehen , bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat , dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht . Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung , die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist . Das Zeugnis verliert seine Kraft , wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird ; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben , ist diese maßgebend .