| Fachwort | 
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  | Deutsch | Hauptaufgabe   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Hau|pta|uf|gabe  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | Kte 2431 Die Verantwortung des Staates . Die Wirtschaft , insbesondere die Marktwirtschaft , kann sich nicht in einem institutionellen , rechtlichen und politischen Leerraum abspielen . Im Gegenteil , sie setzt die Sicherheit der individuellen Freiheit und des Eigentums sowie eine stabile Währung und leistungsfähige öffentliche Dienste voraus . Hauptaufgabe des Staates ist es darum , diese Sicherheit zu garantieren , so daß der , der arbeitet und produziert , die Früchte seiner Arbeit genießen kann und sich angespornt fühlt , seine Arbeit effizient und redlich zu vollbringen . . . Eine andere Aufgabe des Staates besteht darin , die Ausübung der Menschenrechte im wirtschaftlichen Bereich zu überwachen und zu leiten . Aber die erste Verantwortung auf diesem Gebiet liegt nicht beim Staat , sondern bei den Einzelnen und bei den verschiedenen Gruppen und Vereinigungen , in denen sich die Gesellschaft artikuliert ( CA 48 ) .   | 
 | Kte Als Hauptaufgabe hatte Papst Johannes XXIII . dem Konzil aufgetragen , das kostbare Gut der christlichen Lehre besser zu hüten und auszulegen , um es den Christgläubigen und allen Menschen guten Willens zugänglicher zu machen . Daher sollte das Konzil nicht an erster Stelle die Irrtümer der Zeit verurteilen , sondern sich in Gelassenheit vor allem um eine klare Darlegung der Kraft und der Schönheit der Glaubenslehre bemühen . Der Papst sagte : Erleuchtet vom Licht dieses Konzils wird die Kirche an neuen geistlichen Reichtümern wachsen , die Kraft neuer Energien gewinnen und furchtlos in die Zukunft schauen . Unsere Pflicht besteht darin , uns bereitwillig und ohne Furcht dieser Aufgabe zu widmen , die unsere Zeit erfordert , um so den Weg fortzusetzen , den die Kirche seit fast zwanzig Jahrhunderten geht [ Johannes XXIII . Ansprache zur Eröffnung des Zweiten Ökumenischen Vatikanischen Konzils , II . Oktober 1962 : AAS 54 ( 1962 ) 5. 788-791. ] .   | 
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