Fachwort |
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Deutsch | Grundbuchamt | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Grundbuchamt |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 873. 2 Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden , wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat . |
| BGB 875. 1 Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist , soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt , die Erklärung des Berechtigten , dass er das Recht aufgebe , und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich . Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben , zu dessen Gunsten sie erfolgt . |
| BGB 875. 2 Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden , wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen , zu dessen Gunsten sie erfolgt , eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat . |
| BGB 876 Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet , so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich . Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu , so ist , wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist , die Zustimmung des Dritten erforderlich , es sei denn , dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird . Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären , zu dessen Gunsten sie erfolgt ; sie ist unwiderruflich . |
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