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Grenzzeichen
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BGB 919. 1 Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen , dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und , wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist , zur Wiederherstellung mitwirkt .
BGB 923. 2 Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen . Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last . Der Nachbar , der die Beseitigung verlangt , hat jedoch die Kosten allein zu tragen , wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet ; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum . Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen , wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann .