Fachwort |
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Deutsch | Geschäftstag | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Geschäftstag |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 675n. 2 Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer , der einen Zahlungsvorgang auslöst oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wird , und sein Zahlungsdienstleister , dass die Ausführung des Zahlungsauftrags an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag , an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat , beginnen soll , so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des § 675s Abs . 1 als Zeitpunkt des Zugangs . Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers , so gilt für die Zwecke des § 675s Abs . 1 der darauf folgende Geschäftstag als Zeitpunkt des Zugangs . |
| BGB 675s. 1 Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen , dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht ; bis zum 1. Januar 2012 können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von bis zu drei Geschäftstagen vereinbaren . Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums , die nicht in Euro erfolgen , können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren . Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen nach Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden . |
| BGB 675t. 1 Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet , dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen , nachdem er auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist . Sofern der Zahlungsbetrag auf einem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden soll , ist die Gutschrift , auch wenn sie nachträglich erfolgt , so vorzunehmen , dass der Zeitpunkt , den der Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt ( Wertstellungsdatum ) , spätestens der Geschäftstag ist , an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers eingegangen ist . Satz 1 gilt auch dann , wenn der Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto unterhält . |
| BGB 675t. 2 Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein , so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher , dass der Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird . Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher , so muss dem Zahlungsempfänger der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag verfügbar gemacht und wertgestellt werden . |
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