kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschGastschülers Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Gastschülers
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 651l. 1 Für einen Reisevertrag , der einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat ( Aufnahmeland ) zum Gegenstand hat , gelten die nachfolgenden Vorschriften . Für einen Reisevertrag , der einen kürzeren Gastschulaufenthalt ( Satz 1 ) oder einen mit der geregelten Durchführung eines Praktikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie im Aufnahmeland zum Gegenstand hat , gelten sie nur , wenn dies vereinbart ist .
BGB 651l. 2 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet , 1. für eine bei Mitwirkung des Gastschülers und nach den Verhältnissen des Aufnahmelands angemessene Unterbringung , Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen und 2. die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des Gastschülers im Aufnahmeland zu schaffen .