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Fachwort
DeutschFristwahrung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Fristwahrung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 355. 1 Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt , so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden , wenn er sie fristgerecht widerrufen hat . Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären ; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung .
BGB 360. 1 Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen . Sie muss Folgendes enthalten : 1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf , 2. einen Hinweis darauf , dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann , 3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen , gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist , und 4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf , dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt .
BGB 360. 2 Auf die Rückgabebelehrung ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden . Sie muss Folgendes enthalten : 1. einen Hinweis auf das Recht zur Rückgabe , 2. einen Hinweis darauf , dass die Ausübung des Rückgaberechts keiner Begründung bedarf , 3. einen Hinweis darauf , dass das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Sache oder , wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann , durch Rücknahmeverlangen in Textform innerhalb der Rückgabefrist ausgeübt werden kann , 4. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen , an den die Rückgabe zu erfolgen hat oder gegenüber dem das Rücknahmeverlangen zu erklären ist , und 5. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rückgabefrist sowie darauf , dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlangens genügt .