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Fachwort
DeutschErneuerungen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ern|euer|ung|en
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1041 Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen . Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob , als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören .