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BGB 1799. 1 Der Gegenvormund hat darauf zu achten , dass der Vormund die Vormundschaft pflichtmäßig führt . Er hat dem Familiengericht Pflichtwidrigkeiten des Vormunds sowie jeden Fall unverzüglich anzuzeigen , in welchem das Familiengericht zum Einschreiten berufen ist , insbesondere den Tod des Vormunds oder den Eintritt eines anderen Umstands , infolge dessen das Amt des Vormunds endigt oder die Entlassung des Vormunds erforderlich wird .