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Bür|gsc|haf|ten
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Worttyp
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BGB 418. 1 Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte . Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek , so tritt das Gleiche ein , wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet . Diese Vorschriften finden keine Anwendung , wenn der Bürge oder derjenige , welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört , in diese einwilligt .
GG 115. 1 Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften , Garantien oder sonstigen Gewährleistungen , die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können , bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz .