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Brandschaden
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Brandschaden
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BGB 1045. 1 Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen , wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht . Die Versicherung ist so zu nehmen , dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht .