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Fachwort
DeutschBesitzstands Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Besitzstands
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 864. 2 Das Erlöschen tritt auch dann ein , wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird , dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht , vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstands verlangen kann .