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Deutsch
Beschädigten
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Beschädigten
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 254. 1 Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt , so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen , insbesondere davon ab , inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist .
BGB 254. 2 Dies gilt auch dann , wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt , dass er unterlassen hat , den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen , die der Schuldner weder kannte noch kennen musste , oder dass er unterlassen hat , den Schaden abzuwenden oder zu mindern . Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung .