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Fachwort
DeutschBeschränkung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Be|schrä|nku|ng
Inhaltfehlt Status: Beziehung
Worttyp fehlt
3247
DeBartolo
BGB 265 Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich , so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen . Die Beschränkung tritt nicht ein , wenn die Leistung infolge eines Umstands unmöglich wird , den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat .
BGB 475. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz .
BGB 478. 4 Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung , die zum Nachteil des Unternehmers von den §§ 433 bis 435 , 437 , 439 bis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 abweicht , kann sich der Lieferant nicht berufen , wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird . Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz . Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung , wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden .
§ 702 Beschränkung der Haftung ; Wertsachen