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Fachwort
DeutschBerechtigung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Berech|tigung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 1930 Zur Achtung der menschlichen Person gehört auch die Achtung der Rechte , die sich aus ihrer Würde als Geschöpf ergeben . Diese Rechte leiten sich nicht von der Gesellschaft ab und sind von ihr anzuerkennen . Sie bilden die Grundlage für die sittliche Berechtigung jeder Autorität . Eine Gesellschaft , die diese Rechte mit Füßen tritt oder sich weigert , sie in ihrer positiven Gesetzgebung anzuerkennen , untergräbt ihre eigene sittliche Rechtmäßigkeit‘ . Wenn eine Autorität die Person nicht achtet , kann sie sich nur auf Macht oder Gewalt stützen , um ihre Untergebenen zum Gehorsam zu bringen . Die Kirche muß die Menschen guten Willens an diese Rechte erinnern und diese von mißbräuchlichen oder falschen Forderungen unterscheiden .
BGB 52. 1 Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht , so ist der geschuldete Betrag , wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist , für den Gläubiger zu hinterlegen .
BGB 101 Ist jemand berechtigt , die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen , so gebühren ihm , sofern nicht ein anderes bestimmt ist : 1. die in § 99 Abs . 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile , auch wenn er sie als Früchte eines Rechts zu beziehen hat , insoweit , als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden , 2. andere Früchte insoweit , als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden ; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses , in Zinsen , Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen , so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil .
BGB 314. 4 Die Berechtigung , Schadensersatz zu verlangen , wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen .