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Fachwort
DeutschAuftraggeber Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Auf|tragg|eber
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Aufsichtsrates
Spr 22,21 um dir verlässliche Worte mitzuteilen , / damit du deinem Auftraggeber antworten kannst ?
BGB 450. 2 Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung , wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist , die den Auftraggeber ermächtigt , den Gegenstand für Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen , insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs und des in den §§ 383 und 385 zugelassenen Verkaufs , sowie bei einem Verkauf aus einer Insolvenzmasse .
BGB 662 Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte , ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen .
BGB 663 Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat , ist , wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt , verpflichtet , die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen . Das Gleiche gilt , wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat .