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Fachwort
DeutschAufbewahrung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Auf|bew|ah|rung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten
BGB 237 Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden . Sachen , deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist , können zurückgewiesen werden .
BGB 304 Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen , die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste .
BGB 383. 1 Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet , so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen . Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2 , wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist .