| Fachwort | 
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  | Deutsch | Angewiesenen   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Angewiesenen  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 783 Händigt jemand eine Urkunde , in der er einen anderen anweist , Geld , Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten , dem Dritten aus , so ist dieser ermächtigt , die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben ; der Angewiesene ist ermächtigt , für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten .   | 
 | BGB 784. 1 Nimmt der Angewiesene die Anweisung an , so ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet ; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen , welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalt der Anweisung oder dem Inhalt der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen .   | 
 | BGB 788 Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke , um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken , so wird die Leistung , auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt , erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt .   | 
 | BGB 790 Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber widerrufen , solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen oder die Leistung bewirkt hat . Dies gilt auch dann , wenn der Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung zuwiderhandelt .   | 
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