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Fachwort
DeutschAngestellten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: An|gest|el|lten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 2187 Die Heiligung der Sonn - und Feiertage erfordert eine gemeinsame Anstrengung . Ein Christ soll sich hüten , einen anderen ohne Not zu etwas zu verpflichten , das ihn daran hindern würde , den Tag des Herrn zu feiern . Auch wenn Veranstaltungen ( z . B . sportlicher oder geselliger Art ) und gesellschaftliche Notwendigkeiten ( wie öffentliche Dienste ) von Einzelnen Sonntagsarbeit verlangen , soll sich doch jeder genügend Freizeit nehmen . Christen werden maßvoll und in Liebe darauf bedacht sein , die Auswüchse und Gewalttätigkeiten zu meiden , zu denen es manchmal bei Massenveranstaltungen kommt . Trotz aller wirtschaftlichen Zwänge sollen die Behörden für eine der Ruhe und dem Gottesdienst vorbehaltene Zeit ihrer Bürger sorgen . Die Arbeitgeber haben eine entsprechende Verpflichtung gegenüber ihren Angestellten .
BGB 622. 1 Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten ( Arbeitnehmers ) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden .
BGB 978. 1 Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt , hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern . Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung .
GG 85. 1 Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus , so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder , soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen . Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden . GG 85. 2 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen . Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln . Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen . GG 85. 3 Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden . Die Weisungen sind , außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet , an die obersten Landesbehörden zu richten . Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen . GG 85. 4 Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung . Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden .