Fachwort |
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Deutsch | Abweichungen | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Ab|we|ic|hun|gen |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 310. 1 § 305 Abs . 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen , die gegenüber einem Unternehmer , einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden . § 307 Abs . 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung , als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt ; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen . In den Fällen des Satzes 1 findet § 307 Abs . 1 und 2 auf Verträge , in die die Vergabe - und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B ( VOB/B ) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist , in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung . |
| § 1197 Abweichungen von der Fremdgrundschuld |
| GG 115. 2 Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen . Diesem Grundsatz ist entsprochen , wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten . Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf - und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen . Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst ; Belastungen , die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten , sind konjunkturgerecht zurückzuführen . Näheres , insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsve rfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze , regelt ein Bundesgesetz . Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen , die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen , können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden . Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden . Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen . § Xa . |
| GG 143. 1 Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen , soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann . Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs . 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs . 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein . |
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