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Fachbebiet
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Trennung:
Ab|geo|rdn|eter
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fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
GG 41. 1 Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages . Er entscheidet auch , ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat .
GG 46. 1 Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung , die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat , gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden . Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen .
GG 46. 2 Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden , es sei denn , daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird .