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Fachwort
DeutschÜberlebende Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Überlebende
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2271. 2 Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten ; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben , wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt . Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt .
BGB 2298. 2 Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten , so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben . Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschließenden . Der Überlebende kann jedoch , wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlägt , seine Verfügung durch Testament aufheben .