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BGB 381 Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last , sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt .
BGB 386 Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last , sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt .
GG 78 Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande , wenn der Bundesrat zustimmt , den Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 nicht stellt , innerhalb der Frist des Artikels 77 Absatz 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird .