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Fachwort
Deutschzugeteilten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: zugeteilten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1132. 2 Der Gläubiger ist berechtigt , den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen , dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag haftet . Auf die Verteilung finden die Vorschriften der §§ 875 , 876 , 878 entsprechende Anwendung .
BGB 1480 Wird das Gesamtgut geteilt , bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist , so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner , für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht . Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände ; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990 , 1991 sind entsprechend anzuwenden .
BGB 1504 Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften , sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet . Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstände ; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990 , 1991 finden entsprechende Anwendung .