Fachwort |
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Deutsch | verzinslich | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | ver|zi|nsl|ich |
Inhalt | fehlt |
Status: | Beziehung |
Worttyp | fehlt |
| verzuckerest |
| verzinstest |
| 45#verzeichne,verzeichnen,verzeichnt,verzeichnen |
| 68#verzeichne,verzeichnst,verzeichnt,verzeichnen,verzeichnt,verzeichnen |
| 76#verzeichnte,verzeichntest,verzeichnte,verzeichnten,verzeichntet,verzeichnten |
| 70#verzeichne,verzeichnest,verzeichne,verzeichnen,verzeichnet,verzeichnen |
| 76#verzeichnte,verzeichntest,verzeichnte,verzeichnten,verzeichntet,verzeichnten |
| zeitiget |
| 4#1ver |
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| BGB 1079 Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet , dazu mitzuwirken , dass das eingezogene Kapital nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird . Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher . |
| BGB 1088. 1 Die Gläubiger des Bestellers , deren Forderungen schon zur Zeit der Bestellung verzinslich waren , können die Zinsen für die Dauer des Nießbrauchs auch von dem Nießbraucher verlangen . Das Gleiche gilt von anderen wiederkehrenden Leistungen , die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens bestritten werden , wenn die Forderung vor der Bestellung des Nießbrauchs entstanden ist . |
| BGB 1115. 1 Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger , der Geldbetrag der Forderung und , wenn die Forderung verzinslich ist , der Zinssatz , wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind , ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden ; im Übrigen kann zur Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden . |
| BGB 1190. 2 Ist die Forderung verzinslich , so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet . |
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