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Fachwort
Deutschvertretende Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: vertretende
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 323. 6 Der Rücktritt ist ausgeschlossen , wenn der Gläubiger für den Umstand , der ihn zum Rücktritt berechtigen würde , allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt , zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist .
BGB 326. 2 Ist der Gläubiger für den Umstand , auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu leisten braucht , allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein , zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist , so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung . Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen , was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt .