| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | verstorbene | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | verstorbene | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 563b. 3 Der Vermieter kann , falls der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hat , von den Personen , die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird , nach Maßgabe des § 551 eine Sicherheitsleistung verlangen . | 
|  | BGB 1472. 4 Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten , so hat der überlebende Ehegatte die Geschäfte , die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können , so lange zu führen , bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann . Diese Verpflichtung besteht nicht , wenn der verstorbene Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet hat . | 
|  | BGB 1482 Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst , so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass . Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt . Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft | 
|  | BGB 1500. 2 In gleicher Weise haben sich die anteilsberechtigten Abkömmlinge anrechnen zu lassen , was der verstorbene Ehegatte zu dem Gesamtgut zu ersetzen hatte . | 
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