kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
Deutschvereidigten Grundwort vereidigen
FachbebietKultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik Trennung: ver|eidi|gten
InhaltKultur -> Begegnung Person -> Reden Person Status: Beziehung
Worttyp fehlt
Konjugation
BGB 558a. 2 Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf 1. einen Mietspiegel ( §§ 558c , 558d ) , 2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank ( § 558e ) , 3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen , 4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen ; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen .