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§ 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
BGB 682 Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich .
BGB 951. 2 Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt . In den Fällen der §§ 946 , 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig , wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist .
BGB 992 Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft , so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen .