Fachwort |
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Deutsch | unerheblich | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | un|erh|eblich |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 281. 1 Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt , kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs . 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen , wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat . Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt , so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen , wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat . Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt , so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen , wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist . |
| BGB 323. 5 Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt , so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten , wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat . Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt , so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten , wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist . |
| BGB 569. 3 Ergänzend zu § 543 Abs . 2 Satz 1 Nr . 3 gilt : 1. Im Falle des § 543 Abs . 2 Satz 1 Nr . 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen , wenn er die Miete für einen Monat übersteigt . Dies gilt nicht , wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist . 2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam , wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs . 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet . Dies gilt nicht , wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist . 3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden , so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen , wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind . |
| BGB 573. 2 Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor , wenn 1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat , 2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich , seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder 3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde ; die Möglichkeit , durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen , bleibt außer Betracht ; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen , dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will . |
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