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Fachwort
Deutschumfassenden Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: um|fass|en|den
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 188. 2 Eine Frist , die nach Wochen , nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr , halbes Jahr , Vierteljahr - bestimmt ist , endigt im Falle des § 187 Abs . 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats , welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht , in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt , im Falle des § 187 Abs . 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats , welcher dem Tage vorhergeht , der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht .
GG 118 Die Neugliederung in dem die Länder Baden , Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen . Kommt eine Vereinbarung nicht zustande , so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt , das eine Volksbefragung vorsehen muß .
GG 118a Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen .