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Fachwort
Deutschstaatlichen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: staa|tlic|hen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 1899 Die von der sittlichen Ordnung geforderte Autorität geht von Gott aus : Jeder leiste den Trägern der staatlichen Gewalt den schuldigen Gehorsam . Denn es gibt keine staatliche Gewalt , die nicht von Gott stammt ; jede ist von Gott eingesetzt . Wer sich daher der staatlichen Gewalt widersetzt , stellt sich gegen die Ordnung Gottes , und wer sich ihm entgegenstellt , wird dem Gericht verfallen ( Röm 13 , 1-2 ) .
Kte 1900 Die Gehorsamspflicht verlangt von allen , der Autorität die ihr gebührende Ehre zu erweisen und die Personen , die ein Amt ausüben , zu achten und ihnen - je nach Verdienst - Dankbarkeit und Wohlwollen entgegenzubringen . Dem hl . Papst Clemens von Rom verdanken wir das älteste Gebet der Kirche für die Träger der staatlichen Autorität [ Vgl . schon 1 Tim 2,1-2] : Gib ihnen , Herr , Gesundheit , Frieden , Eintracht , Beständigkeit , damit sie die von dir ihnen gegebene Herrschaft untadelig ausüben ! Denn du , himmlischer Herr , König der Aonen , gibst den Menschenkindern Herrlichkeit und Ehre und Gewalt über das , was auf Erden ist ; du , Herr , lenke ihren Willen nach dem , was gut und wohlgefällig ist vor dir , damit sie in Frieden und Milde frommen Sinnes die von dir ihnen gegebene Gewalt ausüben und so deiner Huld teilhaftig werden ! ( Cor . 61,1-2 ) .
Kte 2108 Das Recht auf Religionsfreiheit bedeutet weder die moralische Erlaubnis , einem Irrtum anzuhängen [ Vgl . Leo XIII. , Enz . Libertas præstantissimum ] , noch ein angebliches Recht auf Irrtum [ Vgl . Pius XII. , Ansprache vom 6 Dezember 1953 ] sondern es ist ein natürliches Recht des Menschen auf die bürgerliche Freiheit , das heißt darauf , daß im religiösen Bereich - innerhalb der gebührenden Grenzen - von der politischen Gewalt kein äußerer Zwang ausgeübt wird . Dieses natürliche Recht ist in der Rechtsordnung der Gesellschaft anzuerkennen , so daß es zum staatlichen Recht wird [ Vgl . DH 2. ] .
Kte 2155 Die Heiligkeit des Namens Gottes verlangt , daß man ihn nicht um belangloser Dinge willen benutzt . Man darf auch keinen Eid ablegen , wenn er aufgrund der Umstände als eine Billigung der Gewalt , die ihn ungerechterweise verlangt , verstanden werden könnte . Wenn der Eid von unrechtmäßigen staatlichen Autoritäten verlangt wird , darf er verweigert werden . Er muß verweigert werden , wenn er zu Zwecken verlangt wird , die der Menschenwürde oder der Gemeinschaft der Kirche widersprechen .