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BGB 1771 Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis , das zu einem Volljährigen begründet worden ist , auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben , wenn ein wichtiger Grund vorliegt . Im Übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs . 1 bis 5 aufgehoben werden . An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden .
BGB 1772. 2 Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs . 1 bis 5 aufgehoben werden . An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden .