Fachwort |
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Deutsch | schenkweise | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | schenkweise |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 518. 1 Zur Gültigkeit eines Vertrags , durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird , ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich . Das Gleiche gilt , wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780 , 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird , von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung . |
| BGB 519. 1 Der Schenker ist berechtigt , die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern , soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist , das Versprechen zu erfüllen , ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird . |
| BGB 2288. 2 Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht , den Bedachten zu beeinträchtigen , veräußert oder belastet , so ist der Erbe verpflichtet , dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen ; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs . 2 entsprechende Anwendung . Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt , so steht dem Bedachten , soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann , der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu . |
| BGB 2301. 1 Auf ein Schenkungsversprechen , welches unter der Bedingung erteilt wird , dass der Beschenkte den Schenker überlebt , finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung . Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780 , 781 bezeichneten Art . |
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