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Fachwort
Deutschrichterlich Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: richterlich
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 13. 5 Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen , kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden . Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig , wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist ; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen .
GG 13. 6 Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und , soweit richterlich überprüfungsbedürftig , nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel . Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus . Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle .