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Fachwort
Deutschrechtliches Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: rechtliches
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 368 Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis ( Quittung ) zu erteilen . Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse , dass die Quittung in anderer Form erteilt wird , so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen .
BGB 810 Wer ein rechtliches Interesse daran hat , eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen , kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen , wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält , die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind .
BGB 1063. 2 Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen , soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat .
BGB 1167 Erwirbt der persönliche Schuldner , falls er den Gläubiger befriedigt , die Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs , so stehen ihm die in den §§ 1144 , 1145 bestimmten Rechte zu .