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Fachwort
Deutschortsübliche Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: ortsübliche
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 558. 2 Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten , die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art , Größe , Ausstattung , Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder , von Erhöhungen nach § 560 abgesehen , geändert worden sind . Ausgenommen ist Wohnraum , bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist .
BGB 558. 5 Von dem Jahresbetrag , der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe , sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen , im Falle des § 559a Abs . 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses .
BGB 558c. 1 Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete , soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist .
BGB 558d. 3 Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten , so wird vermutet , dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben .