Fachwort |
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Deutsch | missbraucht | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | mi|ss|bra|ucht |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 79. 3 Der Nutzer ist darauf hinzuweisen , dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf . Die zuständige Stelle hat ( z . B . durch Stichproben ) zu prüfen , ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben , dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden . |
| BGB 79. 4 Die zuständige Stelle kann einen Nutzer , der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet , die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht , von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen ; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch . |
| BGB 1447 Der Ehegatte , der das Gesamtgut nicht verwaltet , kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen , 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können , dass der andere Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht , das Gesamtgut zu verwalten , missbraucht , 2. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung , zum Familienunterhalt beizutragen , verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist , 3. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten , die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind , in solchem Maß überschuldet ist , dass ein späterer Erwerb des Ehegatten , der das Gesamtgut nicht verwaltet , erheblich gefährdet wird , 4. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des anderen Ehegatten fällt . |
| BGB 1495 Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft klagen , 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können , dass der überlebende Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht , das Gesamtgut zu verwalten , missbraucht , 2. wenn der überlebende Ehegatte seine Verpflichtung , dem Abkömmling Unterhalt zu gewähren , verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist , 3. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des überlebenden Ehegatten fällt , 4. wenn der überlebende Ehegatte die elterliche Sorge für den Abkömmling verwirkt hat oder , falls sie ihm zugestanden hätte , verwirkt haben würde . |
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