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Fachwort
Deutschkundgegeben Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: kundgegeben
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 171. 1 Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben , dass er einen anderen bevollmächtigt habe , so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber , im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt .